Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben biometrische Daten direkt ins Informationssystem eingeben:
das SEM;
Dritte, die vom SEM mit der Feststellung der Identität von asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen in den Empfangs- und Verfahrenszentren betraut sind;
die Ausweise ausstellenden Behörden;
die Behörden, die vom SEM mit der Erfassung biometrischer Daten im Zusammenhang mit Reisedokumenten betraut sind;
die kantonalen Migrationsbehörden.
Die Erfassung biometrischer Daten und deren Übermittlung an die mit der Ausfertigung der Ausweise oder Reisedokumente betrauten Stellen können teilweise oder ganz Dritten übertragen werden.
Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die biometrischen Daten im Informationssystem bearbeiten:
das SEM;
Dritte, die vom SEM mit der Sicherheit in den Empfangs- und Verfahrenszentren betraut sind;
die Ausweise oder Reisedokumente ausstellenden Behörden;
die kantonalen Migrationsbehörden;
das Grenzwachtkorps;
die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden;
das SIRENE-Büro von fedpol;
der Nachrichtendienst des Bundes.
Die Behörden übermitteln den mit der Ausfertigung der Ausweise oder Reisedokumente betrauten Stellen die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten.
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