143.5RDVFederal Council Ordinance01.12.2012Originalquelle
Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen eines Reisedokuments, auch jenes durch Diebstahl oder vollständige Zerstörung.
Die Inhaberin oder der Inhaber des Reisedokuments hat den Verlust des Reisedokuments sofort nach Feststellung der örtlichen Polizeistelle anzuzeigen. Ist der Verlust im Ausland erfolgt, so ist er zusätzlich noch der zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu melden. Diese leitet die Verlustmeldung an das SEM weiter.
Die ausländische Person hat das Reisedokument, dessen Verlust sie gemeldet hat, unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie wieder in dessen Besitz gelangt ist.
Das Reisedokument wird mit der Verlustmeldung ungültig. Wiedergefundene Reisedokumente werden der Inhaberin oder dem Inhaber nicht zurückgegeben, sondern dem SEM übergeben, das sie unbrauchbar macht.
Der Verlust des Reisedokuments wird in das RIPOL eingegeben:
wenn der Verlust im Inland erfolgt ist: durch die zuständige örtliche Polizeistelle;
wenn der Verlust im Ausland erfolgt ist: durch das Bundesamt für Polizei aufgrund der Verlustmeldung des SEM.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.