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Art. 17

151.31BehiVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 16 Abs. 3 BehiG)

  1. Beiträge können insbesondere geleistet werden für befristete Programme, die:
    1. einen starken Praxisbezug aufweisen;
    2. über die Dauer der Beitragszahlung hinaus wirken;
    3. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen fördern;
    4. eine Verbindung mit anderen Programmen ermöglichen; oder
    5. experimentellen Charakter aufweisen.
  2. Ebenfalls mit Beiträgen unterstützt werden können:
    1. die Entwicklung von Grundlagen für Programme;
    2. die Evaluation von bereits bestehenden Programmen;
    3. die Sensibilisierungsarbeit.

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