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Art. 18

151.31BehiVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
  1. Beiträge können insbesondere geleistet werden für befristete Versuche, die:
    1. die Integration Behinderter in bestehende Arbeitsprozesse ermöglichen;
    2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einer Behinderung bedroht sind, den Erhalt des bisherigen Arbeitsplatz ermöglichen;
    3. die Entwicklung behindertengerechter Arbeitsplätze in Betrieben fördern;
    4. Zusammenarbeitsformen von Behinderten mit Nichtbehinderten erproben.
  2. Beiträge werden nur geleistet, wenn die Versuche:
    1. über die Dauer der Beitragszahlung hinaus wirken;
    2. in den Organisationen und Betrieben gut verankert sind; oder
    3. experimentellen Charakter aufweisen.

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