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Art. 22

151.31BehiVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
  1. Die Höhe der Finanzhilfen wird, im Rahmen der bewilligten Kredite, pauschal oder nach Aufwand festgesetzt. Bei Finanzhilfen, die sich nach Aufwand bemessen, wird im Voraus ein Höchstbeitrag festgesetzt.
  2. Die Finanzhilfen können als einmalige oder als periodische Beiträge ausgerichtet werden.

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