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Art. 21

151.31BehiVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
  1. Das EBGB prüft die Gesuche um Finanzhilfen. Es kann Fachleute beiziehen.
  2. Es trägt dabei den besonderen Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen Rechnung.
  3. Es kann verlangen, dass Projekte überarbeitet oder mit anderen Projekten koordiniert werden.

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