(Art. 10 Abs. 4 Bst. c BGÖ)
- Ein Gesuch erfordert eine besonders aufwendige Bearbeitung, wenn die Behörde das Gesuch mit ihren verfügbaren Ressourcen nicht behandeln kann, ohne dass die Erfüllung anderer Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird.
- Gesuche, die eine besonders aufwendige Bearbeitung erfordern, werden innert einer angemessenen Frist behandelt.