(Art. 10 Abs. 4 Bst. c sowie 13 und 14 BGÖ)
- Ein Schlichtungsantrag erfordert namentlich eine besonders aufwendige Bearbeitung durch den EDÖB, wenn er:1
- besonders viele oder besonders komplexe Dokumente betrifft;
- besonders schwierige juristische, technische oder politische Fragen aufwirft.
- Erfordert ein Schlichtungsantrag eine besonders aufwendige Bearbeitung durch den EDÖB, so kann dieser die Frist für das Schlichtungsverfahren oder den Erlass einer Empfehlung angemessen verlängern.2