(Art. 15 und 16 BGÖ) Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen dem EDÖB eine Kopie ihrer Verfügung und allfällige Entscheide der Beschwerdeinstanzen zu.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.