(Art. 21 Bst a BGÖ) Die Bewirtschaftung amtlicher Dokumente, namentlich ihre Registrierung, richtet sich nach Artikel 22 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981sowie den vom zuständigen Departement in Ausführung der Archivierungsgesetzgebung erlassenen Bestimmungen.
SR 172.010.1 ↩
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