152.31VBGÖFederal Council Ordinance01.07.2006Originalquelle
(Art. 6 Abs. 2 BGÖ)
Die Behörde stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller auf Verlangen eine Kopie eines amtlichen Dokuments zu, soweit das Dokument durch den Kopiervorgang nicht beeinträchtigt wird.
Steht das Dokument unter dem Schutz des Urheberrechts, so hat die Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf die entsprechenden Nutzungseinschränkungen aufmerksam zu machen.
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