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Akte des Bundesrates im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprozess und mit Volksabstimmungen zählen zu den Akten, die bei den Justizbehörden nicht angefochten werden können. Hierzu gehört nach Rechtsprechung und Lehre namentlich das Festlegen von Abstimmungsdaten gemäss Art. 10 BPR.
“In gewissen Fachgebieten können Verfügungen des Bundesrates (und der Organe der Bundesversammlung) im Rahmen von Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b VGG gerichtlich angefochten werden. Eine Überprüfungsmöglichkeit kann sich ebenfalls aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben (vgl. BGE 125 II 417, insb. E. 4c). Schliesslich ist anerkannt, dass Verordnungen des Bundesrates im Rahmen von Art. 190 BV vorfrageweise überprüft werden können. Dies mit der möglichen Folge, dass ihnen die Anwendung im Einzelfall versagt wird (BGE 131 II 13 E. 6.1, 131 II 735 E. 4.1; Urteil des BGer 1C_182/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 7.1). Zu den Akten des Bundesrates, die bei den Justizbehörden nicht angefochten werden können, zählen namentlich Akte im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprozess und mit Volksabstimmungen: Erwahrungsbeschlüsse im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1), Botschaften an die eidgenössischen Räte, das Inkraftsetzen von Erlassen oder das Festlegen von Abstimmungsdaten gemäss Art. 10 BPR (vgl. BGE 138 I 61 E: 7.1; Urteil des BGer 1C_182/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 7.1; Giovanni Biaggini, BV Kommentar Bundesverfassung, 2. Aufl. 2017, Art. 189 Rz. 19).”
“In gewissen Fachgebieten können Verfügungen des Bundesrates (und der Organe der Bundesversammlung) im Rahmen von Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b VGG gerichtlich angefochten werden. Eine Überprüfungsmöglichkeit kann sich ebenfalls aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben (vgl. BGE 125 II 417, insb. E. 4c). Schliesslich ist anerkannt, dass Verordnungen des Bundesrates im Rahmen von Art. 190 BV vorfrageweise überprüft werden können. Dies mit der möglichen Folge, dass ihnen die Anwendung im Einzelfall versagt wird (BGE 131 II 13 E. 6.1, 131 II 735 E. 4.1; Urteil des BGer 1C_182/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 7.1). Zu den Akten des Bundesrates, die bei den Justizbehörden nicht angefochten werden können, zählen namentlich Akte im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprozess und mit Volksabstimmungen: Erwahrungsbeschlüsse im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1), Botschaften an die eidgenössischen Räte, das Inkraftsetzen von Erlassen oder das Festlegen von Abstimmungsdaten gemäss Art. 10 BPR (vgl. BGE 138 I 61 E: 7.1; Urteil des BGer 1C_182/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 7.1; Giovanni Biaggini, BV Kommentar Bundesverfassung, 2. Aufl. 2017, Art. 189 Rz. 19).”
Die Kantonsregierung ist als oberste kantonale Vollzugsbehörde beim Vollzug eidgenössischer Urnengänge in Aufsichtsfunktion tätig und verfügt über die notwendigen Mittel, um festgestellte Unregelmässigkeiten zu korrigieren. Gestützt auf Art. 79 Abs. 2 BPR kann sie dies auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen durch Anordnungen veranlassen. Eingriffe sollen, wenn möglich, noch vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens erfolgen.
“Juli 2023 am Standort "Hirsgarten" und an den beiden Standorten "Vilette" zu bewilligen (Hauptantrag). Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Eventualantrag). Subeventualiter sei die Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 über das KIG abzubrechen bzw. das Ergebnis aufzuheben (Subeventualantrag). Die Gemeinde Cham beantragt Beschwerdeabweisung. Die Direktion des Innern des Kantons Zug für den Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Hauptantrag und Eventualantrag) bzw. die Beschwerde sei abzuweisen (Subeventualantrag). Die vom Bundesgericht zur Stellungnahme eingeladene Bundeskanzlei hat unter anderem Folgendes erwogen: "Im Falle von Unregelmässigkeiten bei Wahlen und Abstimmungen ist nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben b und c BPR zunächst bei der Kantonsregierung Beschwerde zu führen. Ihre Zuständigkeit gründet auf dem Umstand, dass die Kantone beim Vollzug der eidgenössischen Urnengänge eine tragende Rolle spielen (vgl. Art. 10 Abs. 2 BPR). Als oberste kantonale Vollzugsbehörde übt die Kantonsregierung eine Aufsichtsfunktion aus und verfügt über die notwendigen Mittel, um allfällige Unregelmässigkeiten zu korrigieren. Artikel 79 Absatz 2 BPR sieht ausdrücklich vor, dass die Kantonsregierung auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel trifft, wenn sie Unregelmässigkeiten feststellt. Das Vorliegen einer Beschwerde ist folglich keine Voraussetzung, um festgestellte Unregelmässigkeiten zu beheben... Allfällige Interventionen sollen, wenn möglich, noch vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens erfolgen, damit die ordnungsgemässe Durchführung des Urnengangs sichergestellt werden kann. In der Lehre werden der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde aus den genannten Gründen daher auch aufsichtsrechtliche Züge attestiert... Wenn die Kantonsregierung im Vorfeld einer Volksabstimmung oder einer Wahl eine Unregelmässigkeit feststellt, so ist sie nach Artikel 79 Absatz 2 BPR folglich zur Behebung der Mängel verpflichtet.”
“Juli 2023 am Standort "Hirsgarten" und an den beiden Standorten "Vilette" zu bewilligen (Hauptantrag). Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Eventualantrag). Subeventualiter sei die Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 über das KIG abzubrechen bzw. das Ergebnis aufzuheben (Subeventualantrag). Die Gemeinde Cham beantragt Beschwerdeabweisung. Die Direktion des Innern des Kantons Zug für den Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Hauptantrag und Eventualantrag) bzw. die Beschwerde sei abzuweisen (Subeventualantrag). Die vom Bundesgericht zur Stellungnahme eingeladene Bundeskanzlei hat unter anderem Folgendes erwogen: "Im Falle von Unregelmässigkeiten bei Wahlen und Abstimmungen ist nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben b und c BPR zunächst bei der Kantonsregierung Beschwerde zu führen. Ihre Zuständigkeit gründet auf dem Umstand, dass die Kantone beim Vollzug der eidgenössischen Urnengänge eine tragende Rolle spielen (vgl. Art. 10 Abs. 2 BPR). Als oberste kantonale Vollzugsbehörde übt die Kantonsregierung eine Aufsichtsfunktion aus und verfügt über die notwendigen Mittel, um allfällige Unregelmässigkeiten zu korrigieren. Artikel 79 Absatz 2 BPR sieht ausdrücklich vor, dass die Kantonsregierung auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel trifft, wenn sie Unregelmässigkeiten feststellt. Das Vorliegen einer Beschwerde ist folglich keine Voraussetzung, um festgestellte Unregelmässigkeiten zu beheben... Allfällige Interventionen sollen, wenn möglich, noch vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens erfolgen, damit die ordnungsgemässe Durchführung des Urnengangs sichergestellt werden kann. In der Lehre werden der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde aus den genannten Gründen daher auch aufsichtsrechtliche Züge attestiert... Wenn die Kantonsregierung im Vorfeld einer Volksabstimmung oder einer Wahl eine Unregelmässigkeit feststellt, so ist sie nach Artikel 79 Absatz 2 BPR folglich zur Behebung der Mängel verpflichtet.”
“Juli 2023 am Standort "Hirsgarten" und an den beiden Standorten "Vilette" zu bewilligen (Hauptantrag). Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Eventualantrag). Subeventualiter sei die Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 über das KIG abzubrechen bzw. das Ergebnis aufzuheben (Subeventualantrag). Die Gemeinde Cham beantragt Beschwerdeabweisung. Die Direktion des Innern des Kantons Zug für den Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Hauptantrag und Eventualantrag) bzw. die Beschwerde sei abzuweisen (Subeventualantrag). Die vom Bundesgericht zur Stellungnahme eingeladene Bundeskanzlei hat unter anderem Folgendes erwogen: "Im Falle von Unregelmässigkeiten bei Wahlen und Abstimmungen ist nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben b und c BPR zunächst bei der Kantonsregierung Beschwerde zu führen. Ihre Zuständigkeit gründet auf dem Umstand, dass die Kantone beim Vollzug der eidgenössischen Urnengänge eine tragende Rolle spielen (vgl. Art. 10 Abs. 2 BPR). Als oberste kantonale Vollzugsbehörde übt die Kantonsregierung eine Aufsichtsfunktion aus und verfügt über die notwendigen Mittel, um allfällige Unregelmässigkeiten zu korrigieren. Artikel 79 Absatz 2 BPR sieht ausdrücklich vor, dass die Kantonsregierung auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel trifft, wenn sie Unregelmässigkeiten feststellt. Das Vorliegen einer Beschwerde ist folglich keine Voraussetzung, um festgestellte Unregelmässigkeiten zu beheben... Allfällige Interventionen sollen, wenn möglich, noch vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens erfolgen, damit die ordnungsgemässe Durchführung des Urnengangs sichergestellt werden kann. In der Lehre werden der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde aus den genannten Gründen daher auch aufsichtsrechtliche Züge attestiert... Wenn die Kantonsregierung im Vorfeld einer Volksabstimmung oder einer Wahl eine Unregelmässigkeit feststellt, so ist sie nach Artikel 79 Absatz 2 BPR folglich zur Behebung der Mängel verpflichtet.”
Bei nachträglich bekannt gewordenen Unregelmässigkeiten ist das Verfahren grundsätzlich bei der Kantonsregierung als zuständiger Durchführungs‑ und Aufsichtsbehörde einzuleiten. In besonderen Konstellationen kann jedoch in Erwägung gezogen werden, die direkte Beschwerde ans Bundesgericht in analoger Anwendung von Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR zuzulassen.
“In Bezug auf nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten eines Abstimmungsverfahrens ist nach der Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR (Abstimmungsbeschwerde) das Verfahren grundsätzlich bei der eigenen Kantonsregierung einzuleiten. Dies gilt auch, wenn Anträge gestellt oder Sachverhalte beanstandet werden, welche die Kantonsregierung mangels Zuständigkeit nicht materiell beurteilen kann. Das Bundesgericht wies darauf hin, es gelte eine unerwünschte Gabelung des Rechtswegs und damit einhergehende Koordinationsprobleme und Rechtsunsicherheit zu vermeiden ( BGE 137 II 177 E. 1.2.3 S. 180 f.; bestätigt u.a. in BGE 145 I 207 E. 1.1 S. 211; je mit Hinweisen). Die Bundeskanzlei legt in ihrer Vernehmlassung dar, es sei in der vorliegenden Konstellation stattdessen die Möglichkeit einer direkten BGE 147 I 206 S. 211 Beschwerde ans Bundesgericht in Betracht zu ziehen. Zum einen sei die Befürchtung, der Rechtsweg würde sich gabeln, nicht stichhaltig. Der Rechtsweg bei Abstimmungsbeschwerden nach Art. 77 BPR sei zudem stets vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Kantone nach Art. 10 Abs. 2 BPR die Abstimmung auf ihrem Gebiet durchführen und die dafür erforderlichen Anordnungen erlassen. Die Abstimmungsbeschwerde habe daher (auch) einen aufsichtsrechtlichen Charakter. Dagegen wäre es kaum nachvollziehbar, wenn sich eine Kantonsregierung mit der Zulässigkeit des Rückzugs eidgenössischer Volksinitiativen auseinandersetzen müsste. Es handle sich dabei um eine Frage in Bezug auf die eidgenössischen politischen Rechte ohne Zusammenhang mit einer konkret angesetzten Volksabstimmung. Es sei deshalb prüfenswert, den Rechtsweg in analoger Anwendung von Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR zuzulassen. Diese Ausführungen der Bundeskanzlei sind überzeugend. Es bestehen somit beachtliche Gründe, in der vorliegenden Konstellation Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR analog anzuwenden und die Möglichkeit einer direkten Beschwerde ans Bundesgericht zu gewähren. Dies gilt unabhängig davon, ob als Anfechtungsobjekt im Sinne der Beschwerdeführer des Verfahrens 1C_129/2020 der Rückzugsentscheid des Initiativkomitees oder im Sinne des Beschwerdeführers des Verfahrens 1C_105/2020 die seiner Ansicht nach als (Feststellungs-)Verfügung zu qualifizierende Publikation der Bundeskanzlei betreffend den Rückzug anzusehen ist.”
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