Kennt das kantonale Recht die Möglichkeit der stillen Wahl, so sind alle fristgerecht vorgeschlagenen Kandidaten auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen.
Für die Stimmabgabe kreuzt der Wähler eigenhändig das Feld neben dem Namenszug des Kandidaten an.
Ungültig sind:
Stimmen, die auf nicht vorgedruckte Kandidaturen lauten;
Stimmzettel, auf denen mehr als eine Kandidatur angekreuzt ist.
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