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Kommentare: Art. 63 | Omnilex
Law
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Art. 63
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Art. 63
161.1
BPR
Federal Act
01.07.1978
Originalquelle
Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen des Artikels 61 nicht erfüllt sind.
Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.
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