Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung in der Bundesversammlung, spätestens aber zehn Monate nach Ablauf der dem Parlament reservierten gesetzlichen Behandlungsfristen der Volksabstimmung.
Im Falle eines bedingten Rückzugs zugunsten eines indirekten Gegenvorschlags unterbreitet der Bundesrat die Volksinitiative der Abstimmung von Volk und Ständen innert zehn Monaten, nachdem er das ablehnende Ergebnis der Volksabstimmung über den indirekten Gegenvorschlag nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat.
Wird eine Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung angenommen, so wird die ausgearbeitete Verfassungsänderung innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung in der Bundesversammlung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
3bis. Die Fristen nach den Absätzen 1–3 verlängern sich um sechs Monate, wenn sie zum Zeitpunkt zwischen zehn und drei Monaten vor der nächsten Gesamterneuerung des Nationalrates beginnen.1
Für die Behandlung einer Volksinitiative durch den Bundesrat und die Bundesversammlung und die dabei zu beachtenden Fristen gelten die Bestimmungen des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 543;BBl 2013 9217). ↩