Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zur Kontrolle und zur Veröffentlichung, ist die zuständige Stelle befugt, folgende Personendaten zu bearbeiten:
Daten über die Identität und die finanzielle Situation der politischen Akteurinnen und Akteure nach den Artikeln 76b und 76c ;
Daten über die Identität von Personen, die den politischen Akteurinnen und Akteuren nach den Artikeln 76b und 76c monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen zukommen lassen;
Daten über die Identität von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die den politischen Parteien nach Artikel 76b einen Beitrag entrichten.
Die zuständige Stelle darf den folgenden Behörden die Informationen über die politischen Akteurinnen und Akteure wie namentlich Personendaten weiterleiten, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind:
den kantonalen und den kommunalen Behörden, die nach kantonalem Recht für die Transparenz bei der Politikfinanzierung zuständig sind;
den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, falls es um die Anzeige einer Straftat nach Artikel 76e Absatz 3 geht.
Auf Anfrage der zuständigen Stelle nach Artikel 76g geben die kantonalen und die kommunalen Behörden, die nach kantonalem Recht für die Transparenz bei der Politikfinanzierung zuständig sind, ihr die Informationen wie namentlich Personendaten bekannt, die für die Durchführung der Kontrolle und für die Veröffentlichung erforderlich sind.
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