Die Kantone sorgen für ein einfaches Verfahren der brieflichen Stimmabgabe. Sie erlassen insbesondere Bestimmungen, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen zu gewährleisten und Missbräuche zu verhindern.
Die briefliche Stimmabgabe ist zulässig ab Erhalt der nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Dez. 1994 (AS 1994 2414;BBl 1993 III 445). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.