Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977;BBl 2013 7057). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977;BBl 2013 7057). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977;BBl 2013 7057). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977;BBl 2013 7057). ↩
1 commentary
Typische verwaltungs- oder gerichtsinterne Verfügungen, Weisungen oder Kreisschreiben, die nur an interne Adressaten gerichtet sind und keine erheblichen Aussenwirkungen entfalten, bedürfen in der Regel keiner Veröffentlichung im Bundesblatt. Art. 13 Abs. 2 PublG spricht von einer möglichen Veröffentlichung ('können'); Art. 22 PublV konkretisiert, dass die in Art. 13 Abs. 2 genannten Texte nur zu veröffentlichen sind, wenn sie erhebliche Aussenwirkungen entfalten oder von erheblicher allgemeiner Bedeutung sind.
“Ungeachtet ihrer untergeordneten Aussenwirkung wenden die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" sich begrifflich (nur) an die Mitglieder des Bundesgerichts, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal, also an jenen Personenkreis, der mit der Frage der Anonymisierung unmittelbar in Berührung kommt. Sie sind folglich (nur) behördenverbindlich (BGE 147 V 79 E. 7.3.2; 146 II 359 E. 5.3; 142 II 182 E. 2.3.2; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, Der Schweizer Treuhänder [ST] 79/2005 S. 613, insb. 614). Typische Kreisschreiben bedürfen, da der Adressatenkreis von vornherein auf verwaltungs- bzw. gerichtsinterne Personen beschränkt ist, aus naheliegenden Gründen keiner zwingenden Veröffentlichung. Für die Rechtsunterworfenen vermögen sie keine neuen Rechte und/oder Pflichten zu begründen. Vielmehr bezwecken sie, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten (BGE 146 I 105 E. 4.1). 5.4.5. Auszugehen ist vom Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublG; SR 170.512). Zu den "Beschlüssen, Weisungen und Mitteilungen der Bundesversammlung" hält Art. 13 Abs. 2 PublG fest, dass solche veröffentlicht werden "können". Im Anschluss daran konkretisiert Art. 22 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublV; SR 170.512.1), dass die in Art. 13 Abs. 2 PublG genannten Texte zu veröffentlichen sind, wenn sie "erhebliche Aussenwirkungen entfalten oder von erheblicher allgemeiner Bedeutung sind". Frühere Fassungen der "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" sind nicht veröffentlicht worden, wie der Kläger zutreffend vorbringt. Als rein interne Regelung in einem weitgehend dem pflichtgemässen Ermessen anheim gestellten Verfahrensbereich bedurfte die Verwaltungsverordnung, um rechtswirksam zu werden, allerdings auch gar keiner öffentlichen Publikation. Weder entfalten sie "erhebliche Aussenwirkungen" noch sind sie "von erheblicher allgemeiner Bedeutung" im Sinne von Art. 22 PublV. Auch ohne das Vorliegen der "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" wären die Abteilungspräsidien berechtigt und verpflichtet, über die Frage der Anonymisierung zu befinden (Art.”
“2; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, Der Schweizer Treuhänder [ST] 79/2005 S. 613, insb. 614). Typische Kreisschreiben bedürfen, da der Adressatenkreis von vornherein auf verwaltungs- bzw. gerichtsinterne Personen beschränkt ist, aus naheliegenden Gründen keiner zwingenden Veröffentlichung. Für die Rechtsunterworfenen vermögen sie keine neuen Rechte und/oder Pflichten zu begründen. Vielmehr bezwecken sie, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten (BGE 146 I 105 E. 4.1). 5.4.5. Auszugehen ist vom Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublG; SR 170.512). Zu den "Beschlüssen, Weisungen und Mitteilungen der Bundesversammlung" hält Art. 13 Abs. 2 PublG fest, dass solche veröffentlicht werden "können". Im Anschluss daran konkretisiert Art. 22 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublV; SR 170.512.1), dass die in Art. 13 Abs. 2 PublG genannten Texte zu veröffentlichen sind, wenn sie "erhebliche Aussenwirkungen entfalten oder von erheblicher allgemeiner Bedeutung sind". Frühere Fassungen der "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" sind nicht veröffentlicht worden, wie der Kläger zutreffend vorbringt. Als rein interne Regelung in einem weitgehend dem pflichtgemässen Ermessen anheim gestellten Verfahrensbereich bedurfte die Verwaltungsverordnung, um rechtswirksam zu werden, allerdings auch gar keiner öffentlichen Publikation. Weder entfalten sie "erhebliche Aussenwirkungen" noch sind sie "von erheblicher allgemeiner Bedeutung" im Sinne von Art. 22 PublV. Auch ohne das Vorliegen der "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" wären die Abteilungspräsidien berechtigt und verpflichtet, über die Frage der Anonymisierung zu befinden (Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 BGG). In Ergänzung dazu stehen die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" den Abteilungspräsidien als Instrument zur Verfügung, das Anhaltspunkte für die Handhabung des Anonymisierungsermessens liefert.”
“2; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, Der Schweizer Treuhänder [ST] 79/2005 S. 613, insb. 614). Typische Kreisschreiben bedürfen, da der Adressatenkreis von vornherein auf verwaltungs- bzw. gerichtsinterne Personen beschränkt ist, aus naheliegenden Gründen keiner zwingenden Veröffentlichung. Für die Rechtsunterworfenen vermögen sie keine neuen Rechte und/oder Pflichten zu begründen. Vielmehr bezwecken sie, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten (BGE 146 I 105 E. 4.1). 5.4.5. Auszugehen ist vom Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublG; SR 170.512). Zu den "Beschlüssen, Weisungen und Mitteilungen der Bundesversammlung" hält Art. 13 Abs. 2 PublG fest, dass solche veröffentlicht werden "können". Im Anschluss daran konkretisiert Art. 22 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublV; SR 170.512.1), dass die in Art. 13 Abs. 2 PublG genannten Texte zu veröffentlichen sind, wenn sie "erhebliche Aussenwirkungen entfalten oder von erheblicher allgemeiner Bedeutung sind". Frühere Fassungen der "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" sind nicht veröffentlicht worden, wie der Kläger zutreffend vorbringt. Als rein interne Regelung in einem weitgehend dem pflichtgemässen Ermessen anheim gestellten Verfahrensbereich bedurfte die Verwaltungsverordnung, um rechtswirksam zu werden, allerdings auch gar keiner öffentlichen Publikation. Weder entfalten sie "erhebliche Aussenwirkungen" noch sind sie "von erheblicher allgemeiner Bedeutung" im Sinne von Art. 22 PublV. Auch ohne das Vorliegen der "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" wären die Abteilungspräsidien berechtigt und verpflichtet, über die Frage der Anonymisierung zu befinden (Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 BGG). In Ergänzung dazu stehen die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" den Abteilungspräsidien als Instrument zur Verfügung, das Anhaltspunkte für die Handhabung des Anonymisierungsermessens liefert.”
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