170.512.1PublVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Veröffentlichung von Texten des Landesrechts durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG wird von der erlassenden Behörde angeordnet.
Die Veröffentlichung völkerrechtlicher Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG wird von der federführenden Behörde des Bundes angeordnet.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.