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Im zugrunde liegenden Fall führte die Kombination aus elektronischer Fassung und dem (werk-)täglichen Herausgaberhythmus nach Art. 12 Abs. 2 PublV dazu, dass die verkürzte Rechtsmittelfrist gegenüber der früheren allein freitäglichen Papierpublikation keine zusätzliche Erschwernis der Anfechtung darstellte.
“Von einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Verkürzung der Beschwerdefrist, welche zu einer Vereitelung der Anfechtungsmöglichkeit führen würde und damit als nichtig zu betrachten wäre, kann auch vorliegend nicht die Rede sein. Wie sich aus zahlreichen Verfahren ergibt, war es einer Vielzahl von Rechtssuchenden möglich, diverse Anpassungen und Verlängerungen der V Covid-19 innert der regelmässig auf zehn Tage verkürzten Rechtsmittelfrist rechtzeitig vor Verwaltungsgericht anzufechten (vgl. VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003; 21. Januar 2021, AN.2020.00018; 16. Dezember 2020, AN.2020.00020; 3. Dezember 2020, AN.2020.00012–16; 22. Oktober 2020, AN.2020.00011). Hinzu kommt, dass trotz nunmehr massgeblicher elektronischer Fassung des Amtsblattes (vgl. § 15 des Publikationsgesetzes vom 30. November 2015 [PublG; LS 170.5] in Verbindung mit § 12 der Publikationsverordnung vom 25. Oktober 2017 [PublV; LS 170.51]; zur Recht- und Verfassungsmässigkeit dieser Publikationsordnung BGr, 27. November 2018, 1C_137/2018 sowie VGr, 14. Februar 2018, AN.2017.00005) und dem (werk-)täglichen Herausgaberhythmus dieses Periodikums (§ 12 Abs. 2 PublV) die Veröffentlichung des angefochtenen regierungsrätlichen Beschlusses unter der Rubrik "Rechtsetzung und politische Rechte" – wie als Regelfall vorgesehen – an einem Freitag erfolgte (vgl. § 10 in Verbindung mit § 12 Abs. 6 PublV). Damit führte die Verkürzung der Rechtsmittelfrist in Verbindung mit den Veröffentlichungsmodalitäten gemäss der neuen Zürcher Publikationsgesetzgebung zu keiner zusätzlichen Erschwernis in der Anfechtung im Vergleich zur früheren (allein) freitäglichen Erscheinungsweise des Amtsblattes in Papierform (vgl. dazu insbesondere E. 4.4.2 im zitierten Urteil 1C_137/2018). Dergleichen wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht. 2.4 Während nach dem vorgenannten Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGr, 14. März 2012, AN.2012.00002) bei dieser Sachlage nur noch zu prüfen wäre, ob Fristwiederherstellungsgründe vorlägen, drängt sich nach einem strafvollzugsrechtlichen Entscheid des Bundesgerichts ein anderes Prüfprogramm auf (BGr, 5. Juli 2017, 6B_779/2016, E.”
Die verkürzte, auf zehn Tage beschränkte Rechtsmittelfrist in Verbindung mit der an einem Freitag erfolgten Veröffentlichung führte nach den festgehaltenen Fällen nicht zu einer zusätzlichen Erschwernis der Anfechtung gegenüber der früheren freitäglichen Papierpublikation.
“Wie sich aus zahlreichen Verfahren ergibt, war es einer Vielzahl von Rechtssuchenden möglich, diverse Anpassungen und Verlängerungen der V Covid-19 innert der regelmässig auf zehn Tage verkürzten Rechtsmittelfrist rechtzeitig vor Verwaltungsgericht anzufechten (vgl. VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003; 21. Januar 2021, AN.2020.00018; 16. Dezember 2020, AN.2020.00020; 3. Dezember 2020, AN.2020.00012–16; 22. Oktober 2020, AN.2020.00011). Hinzu kommt, dass trotz nunmehr massgeblicher elektronischer Fassung des Amtsblattes (vgl. § 15 des Publikationsgesetzes vom 30. November 2015 [PublG; LS 170.5] in Verbindung mit § 12 der Publikationsverordnung vom 25. Oktober 2017 [PublV; LS 170.51]; zur Recht- und Verfassungsmässigkeit dieser Publikationsordnung BGr, 27. November 2018, 1C_137/2018 sowie VGr, 14. Februar 2018, AN.2017.00005) und dem (werk-)täglichen Herausgaberhythmus dieses Periodikums (§ 12 Abs. 2 PublV) die Veröffentlichung des angefochtenen regierungsrätlichen Beschlusses unter der Rubrik "Rechtsetzung und politische Rechte" – wie als Regelfall vorgesehen – an einem Freitag erfolgte (vgl. § 10 in Verbindung mit § 12 Abs. 6 PublV). Damit führte die Verkürzung der Rechtsmittelfrist in Verbindung mit den Veröffentlichungsmodalitäten gemäss der neuen Zürcher Publikationsgesetzgebung zu keiner zusätzlichen Erschwernis in der Anfechtung im Vergleich zur früheren (allein) freitäglichen Erscheinungsweise des Amtsblattes in Papierform (vgl. dazu insbesondere E. 4.4.2 im zitierten Urteil 1C_137/2018). Dergleichen wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht. 2.4 Während nach dem vorgenannten Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGr, 14. März 2012, AN.2012.00002) bei dieser Sachlage nur noch zu prüfen wäre, ob Fristwiederherstellungsgründe vorlägen, drängt sich nach einem strafvollzugsrechtlichen Entscheid des Bundesgerichts ein anderes Prüfprogramm auf (BGr, 5. Juli 2017, 6B_779/2016, E. 2.2.2, auch zum Folgenden). Es verwarf darin nämlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach über die Rechtmässigkeit einer in Anwendung von § 22 Abs. 3 VRG verkürzten Rechtsmittelfrist nicht befunden werden müsse, wenn die dagegen eingereichte Beschwerde nach Ablauf dieser (verkürzten) Frist erhoben worden sei.”
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