170.512.1PublVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die BK entscheidet im Einvernehmen mit der federführenden Behörde über die Ausnahme von der Veröffentlichung in allen Amtssprachen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 PublG.
Bei Erläuterungen zu Verordnungen, zu denen eine Vernehmlassung durchgeführt wurde, ist eine Ausnahme von der Veröffentlichung in allen Amtssprachen nur zulässig, wenn die Vernehmlassung freiwillig durchgeführt wurde (Art. 3 Abs. 2 Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 20051) und das Vorhaben ausschliesslich von lokaler oder regionaler Bedeutung ist.2