170.512.1PublVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die BK stellt die rechtzeitige Veröffentlichung der dem PublG unterliegenden Texte sicher.
Die federführende Behörde muss der BK die auf der Publikationsplattform zu veröffentlichenden Texte rechtzeitig liefern. Die Form der zu liefernden Texte richtet sich nach Ziffer 4 des Anhangs. Die Texte sind in ihrer definitiven Fassung und in den erforderlichen Sprachen zu liefern.1
Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts müssen zudem der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten in der Originalsprache sowie in elektronischer Form in den erforderlichen Amtssprachen geliefert werden.
Ist die rechtzeitige Veröffentlichung von Botschaften und Berichten nach Artikel 149 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022nicht möglich, so ist die federführende Behörde für die Zustellung dieser Texte an die Parlamentsdienste verantwortlich.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692). ↩