170.512.1PublVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die BK bezeichnet die für die Veröffentlichung nach dem PublG zuständige Stelle und legt deren Weisungs- und Koordinationsbefugnisse gegenüber den federführenden Behörden fest, namentlich im Hinblick auf:
die rechtzeitige und die Qualitätsanforderungen erfüllende Veröffentlichung der Texte;
die Form der Aufbereitung, Darstellung und Zustellung;
die einzusetzende Technik.
Sie betreibt Fachapplikationen im Bereich der Veröffentlichungen nach dem PublG, namentlich zur Sicherstellung:
der Rechtzeitigkeit der Veröffentlichungen (Art. 39‒41);
der Datensicherheit und des Datenschutzes (Art. 43‒46).
Sie kann den Anhang entsprechend der technischen Entwicklung nachführen.
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