(Art. 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 52 Abs. 3)
Als Format PDF im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 gelten die Versionen A-1a und
A-2.
2.1 Die elektronische Signatur gemäss Artikel 30 ist ein geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 18. März 20161über die elektronische Signatur (ZertES). 2.2 Die Gültigkeit des Zertifikats muss beim Anbringen des Siegels geprüft werden. 2.3 Dem Siegel muss ein qualifizierter elektronischer Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstabe j ZertES beigefügt werden.
3.1 Die Texte der AS, der SR und des BBl werden zusätzlich zum Format PDF in folgenden Formaten veröffentlicht (Art. 29 Abs. 2):
3.2. Die BK veröffentlicht die Spezifikation des Formats XML.
4.1 Die Texte, die in der AS oder im BBl zu veröffentlichen sind, werden der BK als Word-Datei, Format DOCX, unter Verwendung der von der BK zur Verfügung gestellten Dokumentenvorlagen geliefert. 4.2 Die konsolidierten Fassungen der Texte, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3 PublG durch Verweis zu veröffentlichen sind, die Unterlagen zu Vernehmlassungen sowie die Erläuterungen zu Verordnungen werden der BK in der Regel im Format PDF A-2 geliefert.
SR 943.03 ↩
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