Wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf einen Beratungsgegenstand als Ganzes beziehen, so ist die zweite Ablehnung durch einen Rat endgültig. Dies gilt insbesondere für:
- das Eintreten auf einen Erlassentwurf;
- die Annahme eines Erlassentwurfs in der Gesamtabstimmung;
- die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages;
- die Gewährleistung einer kantonalen Verfassung;
- die Stellungnahme zu einer Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
- die Dringlichkeitsklausel;
- 1 den Entscheid, ob einer Standesinitiative Folge gegeben werden soll;
- die Genehmigung von Verordnungen des Bundesrates;
- 2 …
- die Aufrechterhaltung eines zur Abschreibung beantragten Beratungsgegenstandes.