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Art. 1

171.21PRGFederal Act01.07.1988Originalquelle
  1. Die Mitglieder der eidgenössischen Räte (Ratsmitglieder) erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit vom Bund ein Einkommen.
  2. Sie erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Tätigkeit entstehen.

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