Zurück zum Gesetz

Art. 8

171.21PRGFederal Act01.07.1988Originalquelle
  1. Die Versicherung gegen Krankheit und Unfall während der parlamentarischen Tätigkeit in der Schweiz ist Sache des Ratsmitgliedes.
  2. Bei Erkrankungen und Unfällen, die ein Ratsmitglied in amtlicher Funktion im Ausland erleidet, werden die Kosten vom Bund übernommen, soweit sie nicht von der persönlichen Kranken- und Unfallversicherung des Ratsmitgliedes getragen werden. Die Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 19881zum Parlamentsressourcengesetz regelt die Einzelheiten.

Footnotes

  1. SR 171.211

1 commentary

N1.Letzte Heimatgemeinde als Steueranknüpfung

Bei mehreren Heimatgemeinden bzw. bei doppelter Heimatrechtsbesitzfolge gilt die zuletzt erworbene Heimatrechtsgemeinde als steuerlicher Anknüpfungspunkt.

FI.2023.0121
E. 2014a

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.