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Art. 14

171.21PRGFederal Act01.07.1988Originalquelle
  1. Die Ausführung dieses Gesetzes wird durch eine Verordnung der Bundesversammlung geregelt.
  2. Zu Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates wird mit einer Verordnung der Bundesversammlung auf den Einkommen, Entschädigungen und Beiträgen gemäss diesem Gesetz ein angemessener Teuerungsausgleich ausgerichtet.
  3. Bestehen in Einzelfällen Zweifel über den Anspruch auf ein Einkommen oder eine Entschädigung oder bestreitet ein Ratsmitglied die Richtigkeit einer Abrechnung, so entscheidet die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung endgültig.

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