172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
(Art. 51 RVOG)
Die Jahresziele des Bundesrates umschreiben die Grundzüge der Regierungstätigkeit für das nächste Jahr, bestimmen Ziele und Massnahmen und bezeichnen die zuhanden der eidgenössischen Räte zu verabschiedenden Geschäfte.
Die Jahresziele bilden eine Grundlage für die Geschäftsplanung des Bundesrates nach Artikel 2, für das Controlling nach Artikel 21, für die Aufsicht nach Abschnitt 5 sowie für die jährliche Geschäftsberichterstattung nach Artikel 45 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19621(GVG).
Footnotes
Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10 ). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.