172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
(Art. 51 RVOG)
Die Departemente und die Bundeskanzlei stimmen ihre Jahresziele auf die Planungen des Bundesrates ab und unterbreiten sie dem Bundesrat zur Kenntnisnahme.
Sie erstatten im Rahmen der jährlichen Geschäftsberichterstattung des Bundesrates nach Artikel 45 GVG1Bericht über ihre Tätigkeit.
Footnotes
Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10 ). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.