172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die Verwaltungseinheiten können in den sozialen Medien zur Bereitstellung von Informationen eigene Auftritte (Profile) betreiben, sofern:
die Inhalte dieser Profile allen in der Schweiz wohnhaften volljährigen Personen zugänglich sind;
sie ihre Profile und Inhalte jederzeit unzugänglich machen können.
Informationen, die in den sozialen Medien bereitgestellt werden, müssen in den Grundzügen auch über Kanäle verfügbar sein, die die Verwaltungseinheiten selber kontrollieren und die jeder Person frei zugänglich sind.
Als soziale Medien gelten dabei elektronische Plattformen, die der Kommunikation mit der Öffentlichkeit dienen und es Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, selbst Inhalte für andere Nutzerinnen und Nutzer bereitzustellen.
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