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Kommentare: Art. 23b | Omnilex
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RVOV · Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
Art. 23b
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Art. 23b
Art. 23a
Art. 23c
172.010.1
RVOV
Federal Council Ordinance
01.01.1999
Originalquelle
Die Verwaltungseinheiten können in den sozialen Medien Profile mit Interaktionsfunktion betreiben, sofern auf diesen Profilen:
alle in der Schweiz wohnhaften volljährigen Personen Beiträge einbringen können;
die Verwaltungseinheiten mit eigenen Beiträgen auf die Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern reagieren können; und
die Verwaltungseinheiten Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern verbergen, löschen oder anderweitig unterdrücken können.
Sie stellen sicher, dass sie über ihre Profile kontaktiert werden können.
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