(Art. 8 Abs. 4 und 5 RVOG)
- Der Bundesrat nimmt die Rolle des Eigners und die damit verbundene Aufsicht und Steuerung gegenüber den verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 RVOG gesamtheitlich wahr.
- Das Departement mit dem engsten Sachbezug nimmt im Auftrag des Bundesrates die Aufsicht wahr, übt die Eignerrechte aus und dient als Ansprechpartner für die Leitungsorgane der verselbstständigten Einheiten. Bei verselbstständigten Einheiten mit grosser Bedeutung für den Bundeshaushalt übt es die Eignerrechte gemeinsam mit der EFV aus. Die Zuordnung der verselbstständigten Einheiten zu den Departementen und die gemeinsame Ausübung der Eignerrechte mit der EFV sind in Anhang 3 aufgelistet.
- Haben weitere Departemente und Verwaltungseinheiten einen Sachbezug zu verselbstständigten Einheiten, so sind sie bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 beizuziehen.
- Für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 ist das Generalsekretariat des Departements zuständig. Das Departement kann die Zuständigkeit schriftlich an ein Staatssekretariat oder ein Bundesamt delegieren, wenn keine Interessenskonflikte bestehen, insbesondere bei der Regulierung, Fachaufsicht, Bestellung und Subventionierung.
- Die EFV erarbeitet die Grundlagen der Aufsicht und Steuerung der verselbstständigten Einheiten des Bundes (Public Corporate Governance) und sorgt für die Koordination der Berichterstattung. Sie arbeitet dabei mit den betroffenen Departementen und Verwaltungseinheiten zusammen.