(Art. 8 Abs. 3 und 4 RVOG)
- Die Kontrolle, als Instrument der Aufsicht, dient:
- der vertieften Abklärung von besonderen Fragestellungen, die sich aus aktuellen Ereignissen oder festgestellten Missständen ergeben;
- der periodischen Überprüfung besonderer Fachbereiche.
- Mit Kontrollen sind in der Regel besondere Stellen befasst, die von der kontrollierten Verwaltungseinheit unabhängig sind.