(Art. 8 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 2 Bst. c und d, 32 Bst. e RVOG) Der Bundesrat und die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident werden bei der Ausübung der gesetzlichen Kontrollaufgaben von der Bundeskanzlei unterstützt. Für weitergehende departementsübergreifende Abklärungen können Projektorganisationen nach Artikel 56 RVOG oder eine externe Beratung nach Artikel 57 RVOG eingesetzt werden.
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