172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ordnen in den ihnen unterstehenden Verwaltungseinheiten Administrativuntersuchungen an. Sie können diese Zuständigkeit an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.
Ist von einer Administrativuntersuchung mehr als ein Departement, einschliesslich die Bundeskanzlei, betroffen, so ordnet der Bundesrat die Untersuchung an.
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