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Kommentare: Art. 27d | Omnilex
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RVOV · Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
Art. 27d
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Art. 27d
Art. 27c
Art. 27e
172.010.1
RVOV
Federal Council Ordinance
01.01.1999
Originalquelle
Mit der Administrativuntersuchung sind Personen zu betrauen, die:
die erforderlichen persönlichen, beruflichen und fachlichen Voraussetzungen für eine solche Aufgabe erfüllen;
nicht im zu untersuchenden Aufgabenbereich tätig sind; und
nicht gleichzeitig und in gleicher Sache mit einem Disziplinarverfahren oder einem anderen personalrechtlichen Verfahren betraut sind.
Die Untersuchung kann Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden. Eine solche Person handelt als Beauftragte der anordnenden Stelle.
Die Untersuchungsorgane können im Rahmen ihres Auftrages Weisungen, aber keine Verfügungen erlassen.
Die Bestimmungen über den Ausstand nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
1
über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten sinngemäss.
Footnotes
SR
172.021
↩
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