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Kommentare: Art. 27e | Omnilex
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RVOV · Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
Art. 27e
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Art. 27e
Art. 27d
Art. 27f
172.010.1
RVOV
Federal Council Ordinance
01.01.1999
Originalquelle
Die anordnende Stelle erteilt einen schriftlichen Untersuchungsauftrag. Darin wird insbesondere umschrieben:
der Gegenstand der Untersuchung;
die Einsetzung des Untersuchungsorgans;
die Kompetenzen des Untersuchungsorgans;
die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses;
die Entschädigung des Untersuchungsorgans;
die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel;
der Beizug von Hilfsorganen;
die Art und Weise der Berichterstattung;
die Termine.
Dem Untersuchungsauftrag werden allfällige Vorakten beigelegt.
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