172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
Das Untersuchungsorgan weist die Personen, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein Disziplinar- oder Strafverfahren selbst belasten würden.
Es weist Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.