172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Jede Dienststelle, die vom Untersuchungsorgan zur Bekanntgabe von Personendaten aufgefordert wird, hat in eigener Kompetenz sicherzustellen, dass dabei die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20201eingehalten werden.