172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Erlass an das zuständige Departement weiter.
Fällt ein Erlass nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departementes, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.
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