(Art. 61b Abs. 2 RVOG) In nichtstreitigen Fällen erteilt das Departement die Genehmigung innert zwei Monaten nach der Einreichung. Es teilt die Genehmigung dem Kanton und der Bundeskanzlei mit.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.