172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
(Art. 62 Abs. 1 RVOG)
Die Bundeskanzlei orientiert die nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) in Form einer Bekanntmachung im Bundesblatt über einen ihr zur Kenntnis gebrachten Vertrag innert 14 Tagen seit Eingang des Vertrags.
Sie nennt in der Bekanntmachung die Vertragskantone, den Titel des betreffenden Vertrags sowie die Stelle, bei welcher der Vertragstext bezogen oder eingesehen werden kann.
Für Verträge der Kantone mit dem Ausland, die durch Vermittlung des Bundes abgeschlossen werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
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