172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Vertrag an das zuständige Departement weiter.
Fällt ein Vertrag nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departements, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.
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