(Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG)
- Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden:
- die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei;
- die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind;
- die Delegation von Unterschriften;
- 1 der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter.
- Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.
- Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.