172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in ihrem Bereich über Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches1zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat.
1bis. Ermächtigungen nach Artikel 22 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 19952über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwer wiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts erteilt das Bundesamt für Justiz.3
Fälle von politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesrat zu unterbreiten.
Die Entscheide sind der Bundesanwaltschaft und den mitinteressierten Departementen zuzustellen.4