172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Der Ersatz von Auslagen für die Mitglieder und die Ersatzmitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal.
Mitglieder, denen die Kommissionsmitarbeit einen besonderen organisatorischen Aufwand für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen verursacht, können bei der zuständigen Behörde dafür Auslagenersatz beantragen.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 205). ↩
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