172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die Mitglieder marktorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf eine pauschale Entschädigung.
Es gelten die in Anhang 2 Ziffer 2 aufgeführten Ansätze.1
In diesen Ansätzen sind alle Kosten mit Ausnahme des Auslagenersatzes enthalten.
Die Ansätze gelten für ein Vollzeitpensum; als Berechnungsgrundlage gelten 220 Arbeitstage pro Jahr. Bei Teilzeitpensen wird der Beschäftigungsgrad im Wahlbeschluss festgelegt, soweit er sich nicht aus den Vorschriften über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt.2
Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 9. Dez. 2022 über die Anpassung von Verordnungen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 842). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819). ↩
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