(Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie 52 Abs. 2 BöB)
- Die Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben, wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführt.
- Sie wird auf der vom Bund und den Kantonen betriebenen Internetplattform für das öffentliche Beschaffungswesen1veröffentlicht.
- Das SECO beantwortet Anfragen zu den eingegangenen Verpflichtungen.