172.056.11VöBFederal Council Ordinance01.01.2021Originalquelle
(Art. 7 BöB)
Die Sektorenmärkte nach Anhang 1 sind von der Unterstellung unter das BöB befreit.
Vorschläge für die Befreiung weiterer Sektorenmärkte sind beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einzureichen.
Erachtet das UVEK die Voraussetzungen für die Befreiung als erfüllt, so stellt es dem Bundesrat Antrag auf eine Anpassung von Anhang 1.
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